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  • Tiere
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

Wer gemäß § 11 Tierschutzgesetz
1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten,
2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhaltenden anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Im Land Bremen ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst diese Behörde.
Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

Gemäß Nr. 12 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz zu § 11 müssen Sie neben dem Antrag auch Ihre Sachkunde (abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung, Sachkundeprüfung etc.) sowie Ihre Zuverlässigkeit (amtliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bestätigung, dass in den letzten fünf Jahren keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Zusammenhang mit Tierhaltung nachgewiesen wurden) sowie ggf. erforderliche Baupläne und Einrichtungen eingereicht werden. Auch muss der Umfang der Tätigkeit dargestellt werden.
Falls die eingereichte Sachkunde nicht ausreicht, wird ein Sachkundegespräch beim Veterinärdienst erforderlich.

Von gewerbsmäßiger Zucht spricht man, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig,
planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
• Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
• Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
• Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
• Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
• Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
• Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
• mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
• mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche
• Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare oder
• bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Tierschutzgesetz (dotx, 29.7 KB)