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Lebensmittelüberwachung

Das sind wir

Bild einer Kontrolle eines Gastronomiebetriebs
Kontrolle in einem Kühlraum

Die Lebensmittelüberwachung kontrolliert die Einhaltung der hygienischen Anforderungen an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln auf Grundlage der europäischen Verordnungen zur Lebensmittelsicherheit, des nationalen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und den daraus erlassenen weiteren Verordnungen.
Die zwei Standbeine der Überwachung sind dabei die Kontrolle der Betriebe und die Entnahme von Proben.

Kontrollen

Kontrolliert werden grundsätzlich alle Betriebe, die mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen zu tun haben. Das Hauptaugenmerk richtet sich dabei auf die Kontrolle eines herstellendes Unternehmen von Lebensmitteln. Aber es werden natürlich auch der Einzelhandel, die Gastronomie, Markt- und Imbissstände, sowie Lagerbetriebe für Lebensmittel kontrolliert. Dabei richtet sich die Kontrollfrequenz bei den herstellenden Unternehmen nach einer im Team erstellten Risikobewertung, in die sowohl die regionale Bedeutung des Betriebes, die Sensibilität der hergestellten Produkte und der Verbraucher:innengruppe, als auch die baulichen und hygienischen Gegebenheiten einfließen. Das Wiedervorlagesystem für alle anderen Betriebe richtet sich nach einer Risikoeinschätzung vor Ort. Bei Feststellung von Mängeln während der Routinekontrollen werden kurzfristig Nachkontrollen anberaumt. Als Konsequenzen aus Verstößen gegen die rechtlichen Vorschriften können je nach Schwere der Fälle Verwarnungen, Bußgeldverfahren, besondere Auflagen, Betriebsschließungen und auch Strafverfahren resultieren.

Probenentnahme

Die Probenahme erfolgt unter Berücksichtigung des Warenkorbes und deckt sowohl warenkundliche Untersuchungen, als auch Mikrobiologie und Rückstandsanalytik ab. Untersuchungen aufgrund von Verbraucher:innenbeschwerden und Proben, die aus konkreten Verdachtsmomenten während einer Betriebskontrolle resultieren, werden ebenfalls durchgeführt. Je nach Fragestellung werden die Untersuchung im Landesuntersuchungsamt (LUA) Bremen oder in anderen Untersuchungseinrichtungen in Niedersachsen in Auftrag gegeben. Untersuchungsergebnisse können im Falle der Beanstandung von sich aus zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen, oder auch als Beweismittel für den Hygienestatus eines Betriebes dienen.

Hinweise für Gewerbetreibende und landwirtschaftliche Direktvermarkter:innen

Die meisten Gewerbetreibenden kennen uns bereits – und die anderen lernen uns früher oder später noch kennen! Wir verstehen uns nicht nur als ahndende Kontrollbehörde, sondern geben Ihnen auch gern Anregungen und Denkanstöße z. B. bei der Planung von Umbauten in Ihrem Lebensmittelbetrieb. Zur Vermeidung von Ärger und Überraschungen ist es ratsam, uns bereits in der Planungsphase von entsprechenden Bauvorhaben zu beteiligen, damit die hygienischen Grundanforderungen rechtzeitig berücksichtigt werden können. Wir haben leider die Erfahrung machen müssen, dass z. B. ein vergessenes Handwaschbecken zu großem Ärger und unnötigen Kosten führen kann. Auch bei der Realisierung Ihrer Ideen zu neuen Vermarktungsstrategien von Lebensmitteln und ähnlicher Vorhaben beraten wir Sie gerne bzgl. der notwendigen hygienischen und lebensmittelrechtlichen Aspekte. Zu einigen Themen haben wir für Sie Informationsmaterial und Merkblätter zusammengestellt, die Sie sich auf der Seite Downloads im Bereich Lebensmittelüberwachung ansehen, ausdrucken oder herunterladen können. Nur eines können wir nicht: Wir können Ihnen kein Konzept zur Erfüllung Ihrer Eigenkontrollverpflichtungen nach lebensmittelhygienischen Grundsätzen erstellen. Da wir die überwachende Behörde für diese Maßnahmen sind, gerieten wir sonst in Interessenskonflikte und wären nicht mehr objektiv. Für Hilfestellungen in diesem Bereich wenden Sie sich also bitte an die entsprechenden Innungen, Verbände oder Beratungsfirmen, die Sie zu dieser Thematik informieren.
Ebenso verhält es sich mit den nach Lebensmittelrecht vorgeschriebenen Personalschulungen. Wir können diese Schulungen nicht für Sie durchführen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die DIN 10514 über Hygieneschulungen verweisen. Übrigens sind diese Schulungen nicht identisch mit den Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz, die durch das Gesundheitsamt durchgeführt werden. Nähere Informationen erhalten Sie z.B. z. B. unter: www.gesundheitsamt.bremen.de

Gebührenpflicht der Regelkontrollen in Bremen ab 2020

Ab 2020 werden die Regelkontrollen durch die Lebensmittelüberwachung Bremen gebührenpflichtig.
Weitere Informationen entnehmen Sie hier:

Informationen für Gewerbetreibende zur Gebührenerhebung (pdf, 197.3 KB)

Informationen für Unternehmen zur Ermittlung der Kontrollfrequenz (pdf, 304.8 KB)

Mitteilung für Lebensmittelunternehmen über Gebührenpflichtige Regelkontrollen (pdf, 19.1 KB) WEITER