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Aufgaben
Kontrollpflicht
Einfuhrverbot
Quarantaeneschadorganismen
Import
Bestimmungsortkontrolle
Verpackungsholz
Durchfuhr
Export
Registrierung
Monitoring
Antragstellung

Blick auf das Container-Terminal
Bild 2: Die pflanzengesundheitskontrolle Bremerhaven ist in unmittelbarer Nähe zum Container-Terminal (Blick aus dem Büro)

Aufgaben und Funktion
Die Pflanzengesundheitskontrolle, früher Amtliche Pflanzenbeschau genannt, hat die Aufgabe, die Einschleppung und Verbreitung von Krankheiten und Schaderregern zu verhindern, die für die heimische Pflanzenwelt eine Gefahr darstellen.
Manche Schadorganismen aus anderen Ländern haben in unseren Regionen leichtes Spiel:

  • ihnen fehlen hier die Feinde
  • sie vertreiben einheimische z.T. nützliche Arten
  • sie schädigen Früchte, Wurzeln und andere Pflanzenteile
  • sie zerstören Ernten oder wertvolle Pflanzenbestände
  • oftmals können sie nicht einmal mit Pflanzenschutzmaßnahmen bekämpft werden.

Der entstehende Schaden betrifft nicht nur diese Pflanzen und damit deren Lebensgemeinschaften selbst, sondern auch Landwirte:innen, Gärtner:innen und Forstwirte:innen können enorme wirtschaftliche Schäden erleiden und stehen unter Umständen der Vernichtung ganzer Pflanzenbestände hilflos gegenüber. Dieses wiederum hat Auswirkungen auf die Lebens- und Futtermittelproduktion, Preissteigerungen durch externe Zukäufe und viele Wirtschaftszweige, die auf diese pflanzlichen Produkte angewiesen sind. ANOPLOPHORA (pdf, 1.2 MB)

Die Länder und Kontinente sind durch die heutigen verkehrstechnischen Möglichkeiten immer enger aneinander gerückt. Früher waren Meere und Berge schwer überwindbare Hindernisse für Schaderreger. Durch die schnellen Transportmöglichkeiten und den ständigen Austausch an Waren um die ganze Welt ist die Gefahr einer unbeabsichtigten Verschleppung von gefährlichen Schadorganismen sehr groß. Dieses gilt sowohl für Waren, die aus Drittländern zu uns gebracht werden, aber auch Waren, die von uns in andere (Dritt-) Länder transportiert werden. Hier erfüllt die Pflanzengesundheitskontrolle eine wichtige Aufgabe, indem sie Pflanzen, Pflanzenteile, Holz, Obst und Gemüse und den Pflanzen anhaftende Erden intensiv auf Krankheiten, Schädlinge und Einhaltung vorgegebener Anforderungen bei der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und innergemeinschaftlichen Transport kontrolliert.

Die pflanzengesundheitlichen Untersuchungen ("phytosanitäre Kontrollen") von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch speziell dafür ausgebildete Pflanzengesundheitsinspektoren:innen findet aufgrund der jeweils geltenden Regularien statt. So hat z.B. jedes Land bzw. jede Ländergemeinschaft (wie etwa die Europäische Union) Vorschriften für bestimmte Produkte und Listen mit Krankheiten und Schädlingen vor denen sich das jeweilige Land ganz besonders schützen.

Mit Hilfe internationaler Abkommen haben sich die verschiedensten Länder weltweit auf einheitliche Vorgehensweisen bei den Kontrollen und Überwachungen verständigt (IPPC). Schließlich stehen alle Länder weltweit vor demselben Problem der Verschleppung von Schadorganismen und den damit verbundenen Auswirkungen. Was bei uns ein harmloser kleiner Schädling sein kann, könnte am anderen Ende der Welt verheerende Auswirkungen haben und ggf. Pflanzen ganzer Landstriche vernichten oder zu einem Einsatz hochgiftiger Pflanzenschutz- bzw. Schädlingsvernichtungsmittel führen, was dann wiederum andere Probleme nach sich zieht.

Neben der visuellen Kontrolle auf Symptome von oder das Vorhandensein von schädliche Organismen, werden auch Intensivuntersuchungen mit Mikroskop und bei Bedarf Laboranalysen durchgeführt.

Kontrollpflicht
Bestimmte Warenarten pflanzlichen Ursprungs unterliegen bei der Einfuhr einer Kontrollpflicht. Diese Produkte werden als "geregelte Waren" bezeichnet. Diese geregelten waren müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis bzw. Zertifikat des Ursprungslandes begleitet sein und besondere Anforderungen erfüllen. Bei diesen Waren ist die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen besonders hoch, so dass die EU strenge Vorschriften für sie erlassen hat.
Hierzu zählen z.B.

  • alle Pflanzen, die zum Anpflanzen oder zur Weiterkultur gedacht sind
  • Stecklinge und anderes Vermehrungsmaterial
  • Unterirdische Pflanzenteile wie Wurzeln, Zwiebeln, Knollen
  • Triebe, Äste, Blätter und Nadeln
  • Früchte, Blattgemüse
  • Samen
  • Holz, Sägespäne, Baumstämme und Rinde
  • Verpackungsholz wie z.B. Paletten oder Stauhölzer

Welche Waren im Detail geregelt sind und welche Ein- bzw. Ausfuhranforderungen an sie gestellt werden, ist in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Länder aufgeführt. (JKI-Regelungen und Standards)

Bild von Bahnschwellen aus Eichenholz
Bild 4: Einfuhr von Bahnschwellen aus Eichenholz. Auch diese müssen untersucht werden.

Einfuhrverbot
Einfuhrverbote betreffen insbesondere Erde oder Kultursubstrate, da sich gerade darin besonders viele schädliche bzw. schlecht bekämpfbare Schaderreger befinden. Aber auch manche Pflanzen oder Pflanzenteile können einem kurzfristigen oder dauerhaften Einfuhrverbot unterliegen, wenn an ihnen äußerst aggressive Schadorganismen vorkommen und sie für die EU eine bedeutende Gefahr darstellen.

Krankheiten und Schädlinge
Nicht jedes Insekt oder alle Pilze sind für die Pflanzengesundheitskontrolle von Bedeutung. Je nach Land, Klimaregion und landwirtschaftlichen Produktionsschwerpunkt gelten unterschiedliche Organismen als gefährlich oder harmlos. Die für ein bestimmtes Land oder eine Ländergemeinschaft besonders gefährlichen Schädlinge oder Krankheiten nennt man Quarantäne-Schadorganismen. Hierzu zählen diverse Pilzerkrankungen, Bakterien, Viren, Nematoden, Käfer, Milben, Fruchtfliegen, Läuse, Thripse, Wanzen, Zikaden aber auch Unkräuter.

Die Krankheiten und Schädlinge, auf die die "geregelten Waren" kontrolliert werden müssen, ist sehr vielfältig.

Bild zeigt Hund Otto bei der Kontrolle von Brennholz
Abb. 5-b Käferspürhund „Otto“ bei der Kontrolle von Brennholz auf Anoplophora-Käfer. Für das menschliche Auge wäre ein Befall in solchen Stapeln kaum feststellbar. [Quelle: A. Freers LMTVet HB(2022)]

Seit Juni 2022 hat der Pflanzenschutzdienst im Land Bremen einen ausgebildeten und zertifizierten Käferspürhund: Labrador „Otto“ ist auf zwei gefährliche und invasive Käfer spezialisiert, den Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB) und den Citrusbockkäfer (CLB) . Durch seinen leistungsfähigen Geruchsinn unterstützt er die Pflanzengesundheitsinspektoren:innen insbesondere im Hafen bei der Einfuhrkontrolle von Stammholz, Brennholz und Verpackungsholz. Aber auch an Gehölzpflanzen (Baumschulware) und im Rahmen von Monitorings in öffentlichen Grünanlagen und Waldflächen kann er Laubbäume und Laubgehölze nach diesen gefürchteten Schädlingen absuchen.

Hierzu ein Beispiel:
Während sich in den nördlichen Ländern der Europäischen Union (EU) wenig bis keine Zitrusanbaugebiete befinden, spielt der Zitruskrebs (Xanthomonas axonopodis pv. citri ) jedoch für südliche Länder der EU ein sehr große Rolle. Diese Länder verfügen über große Gebiete mit Zitrusproduktion, so dass ein Befall mit diesem Bakterium eine echte Bedrohung darstellt. Die EU hat eine Schutzaufgabe für alle Mitgliedsstaaten, so dass die Pflanzengesundheitskontrolle in Deutschland beispielsweise auch die Kontrollen für Waren durchführt, die in anderen Mitgliedsstaaten transportiert werden sollen.

Welche Krankheiten und Schädlinge im Einzelfall für welches Land bzw. Ländergemeinschaft von Bedeutung sind, kann in den jeweiligen Regelungen nachgeschlagen werden. (JKI Regelungen und Standards)

Import (Einfuhr) in die EU
In der Pflanzengesundheitskontrolle bezeichnet der "Import" die Einfuhr von "geregelten Waren" in ein Land der Europäische Union. Es ist somit unerheblich, ob eine Sendung in Deutschland ankommt und dort bleibt oder in Frankreich ankommt und nach Deutschland transportiert werden soll. Die bei der Einfuhr zu untersuchenden Waren (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, u.a.) sind in der
Pflanzengesundheits-Verordnung (EU) 2016/2031 und weiteren Durchführungsrechtsakten festgelegt. Hierbei ist seit 14.12.2019 besonders die Verordnung (EU) 2019/2072 zu beachten, da sie Anhänge mit den Listen der geregelten Waren, die Anforderungen und Einfuhrverbote enthält (JKI, Einfuhr).

Für die Einfuhrkontrolle ist die Vorlage eines gültigen Pflanzengesundheitszeugnisses ("Phytosanitäres Zertifikat") notwendig (Ausnahme: Verpackungs- und Stauholz). Dieses Zeugnis muss im Ursprungs- oder Versendeland erstellt werden und bescheinigt die Freiheit von Schadorganismen und anderen Schadorganismen ebenso wie die Einhaltung der besonderen Anforderungen. Zu diesen Anforderungen zählen z.B. die im Ursprungsland durchgeführte Spritzmittelbehandlungen mit chemischen Stoffen oder Trocknungen in Kammeröfen.

Fehlt ein notwendiges Zeugnis oder wird bei der Inspektion ein Befall mit Schadorganismen oder die Nichteinhaltung von Anforderungen festgestellt, so wird die Sendung von der Pflanzengesundheitskontrolle beanstandet und eine Quarantäne angeordnet, sofern der Mangel nicht sofort behoben werden kann. Als Folge der Beanstandung kommen die Nachbehandlung, die Zurückweisung oder die Vernichtung in Frage.

Ist eine Sendung untersucht und keine Mängel festgestellt worden, wird die Ware freigegeben und kann zolltechnisch für "den freien Verkehr" abgefertigt werden. Die Erteilung einer Freigabe in einem EU-Staat gilt EU-weit. Ebenso verhält es sich aber auch mit den Beanstandungen. Eine in einem EU-Staat beanstandete Sendung darf nicht abgefahren und an eine andere EU-Einlassstelle verbracht werden.

Bestimmungsortkontrolle (nur Import]
Manche Warenarten können oder sollen nicht an der EU-Eingangstelle abschließend untersucht werden, sei es, weil eine länger andauernde Quarantäne vorgeschrieben ist (z.B. Importe von Nadelgehölz-Bonsais aus Japan) oder eine vollständige Entladung oder spezielle Lagerung einer Risikoware in den Häfen, Flughäfen oder Grenzübergängen nicht möglich ist (z.B. Nasslageeinrichtung für Weißeichenstämme).
Für diese Fälle hat die EU eine Ausnahmemöglichkeit über die Bestimmungsortkontrolle geschaffen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass

  • der Kontrollort eine Zulassung der zuständigen Behörde hat. Zuständige Behörde ist hier die Pflanzengesundheitskontrolle, nicht der Zoll!
  • Die Ware im zollrechtlichen Versandverfahren (unter Zollverschluss) dorthin transportiert wird
  • Die Ware über ein gültiges Pflanzengesundheitszeugnis verfügt
  • Die Ware an der Grenzkontrollstelle der Pflanzengesundheit am Eingangsort angemeldet wird.

Die Pflanzengesundheitskontrolle der EU-Eingangsstelle prüft die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Bei Zustimmung zur Bestimmungsortkontrolle wird ein Dokument ausgestellt, das beim Zoll vorgelegt werden muss und die Ware bis zum zugelassenen Kontrollort begleitet. Nun ist diese Sendung im Verantwortungsbereich der am Kontrollort zuständigen Pflanzengesundheitskontrolle, die die Untersuchung und weitere Abwicklung übernimmt.
Lehnt die Pflanzengesundheitskontrolle die Bestimmungsortkontrolle ab, z.B. weil der Kontrollort keine Zulassung hat, so muss die abschließende Untersuchung an der Einlassstelle erfolgen.

Bild zeigt Löcher im Holz
Bild 9: Einfuhrkontrolle an Verpackungsholz: massiver Befall mit holzzerstörenden Insekten

Sonderfall Verpackungsholz
Verpackungs- und Stauholz, welches im internationalen Handel zum Stützen und Schützen der eigentlichen Ware dient, unterliegt ebenfalls besonderen Regelungen bei der Einfuhr in die EU. Zwar benötigt dieses Holz kein Pflanzengesundheitszeugnis, doch muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Dies sind die Behandlung und Kennzeichnung nach dem ISPM Nr. 15 (Internationaler Verpackungsholzstandard) und natürlich die Freiheit von Schädlingen und Krankheiten.

Bild zeigt Hund an Paletten
[Quelle: A. Freers LMTVet HB (2022)]

Abb. 9-b Käferspürhund „Otto“ bei der Kontrolle von Holzpaletten. In kurzer Zeit kann er eine große Anzahl an Paletten auf den gesuchten Schädling prüfen.

Durchfuhr (Transit)
Unter Durchfuhr wird der Transport von "geregelter Ware" verstanden, die aus einem Drittland kommt, durch einen oder mehrere Staaten der EU in ein anderes Drittland geht, ohne dass die Ware zolltechnisch eingeführt wird. Die Durchfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Waren ist seit 14.12.2019 neuen Bestimmungen unterworfen worden. Jede Sendung, die pflanzengesundheitlich bei der Einfuhr geregelt ist, ist nun auch für eine Durchfuhr an der Grenzkontrollstelle anzumelden, unabhängig davon, ob die Sendung auf dem Wasser-, Luft- oder Seeweg zum Drittland transportiert wird. Ausgenommen hiervon sind zurzeit die pflanzlichen Waren des Artikels 73 (1) der Verordnung (EU) 2016/2031. Ansonsten darf die Ware aber nicht in Deutschland oder der EU den Verkehr gebracht werden. Manchmal gehen auch von solchen Sendungen spezifische Gefahren aus, so dass dann die Pflanzengesundheitskontrolle befugt ist, auch diese Ware zu inspizieren. Ein Beispiel für die Durchfuhr:
Ursprungsland USA (=Drittland) →Ankunftshafen Bremen (=EU-Einlassstelle) → direkter Weitertransport per LKW in die Ukraine (=Drittland)

Durchfuhr-Transit (pdf, 150.2 KB)

Transhipment
Transhipment bezeichnet die Umladung einer Warensendung von einem Schiff auf ein anderes Schiff, ohne dass die Sendung pflanzengesundheitlich für die Ein- oder Durchfuhr abgefertigt werden soll. Hierfür ist im Regelfall eine kurze Standzeit auf dem Umschlagsterminal erforderlich. Diese Standzeit darf für geregelte Waren 30 Tage nicht überschreiten. Steht eine Sendung länger als 30 Tage, so ist eine Anmeldung bei der Grenzkontrollstelle für Pflanzengesundheit erforderlich.

Export (Ausfuhr)
"Geregelte Ware", die von Deutschland bzw. einem Land der EU aus in ein Drittland exportiert werden soll, muss vorher durch die Pflanzengesundheitskontrolle untersucht werden, wenn das Bestimmungsland für die Ware entsprechende Auflagen gelistet hat. Bei manchen Waren ist nicht nur die Freiheit von Schadorganismen erforderlich, sondern auch eine Schädlingsbekämpfung, z.B. Begasung von Baumstämmen nach China. In diesen Fällen muss die Pflanzengesundheitskontrolle sicherstellen und überwachen, dass die Anforderungen des Drittlandes erfüllt werden. Erst dann darf ein sog. "Export und Zeugnisse" (pdf, 77 KB) ("Phytosanitäres Zertifikat") erstellt werden, welche diese Ware begleitet.
Wird bei der Kontrolle jedoch ein Befall mit (Quarantäne-)Schadorganismen festgestellt oder sind die weiteren besonderen Anforderungen des Empfangslandes nicht erfüllt (z.B. Freiheit von Erde), so wird solange kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt, bis der Mangel behoben.

Ausfuhrkontrolle an Mehl: Probennahme

Kontrolle an Stammholz während der Verladung

Bild zeigt Hund Otto bei der Stammholzkontrolle
[Quelle: A. Freers (2022)]

Abb. 13-b Auch bei Stammholzkontrollen kann der Käferspürhund „Otto“ eingesetzt werden. Selbst geringste Duftmoleküle des Käfers können in den Zwischenräumen vom Hund wahrgenommen werden.

Betriebsregistrierungen und -kontrollen
Betriebe, die mit bestimmten pflanzlichen Produkten arbeiten oder mit ihnen handeln wollen, müssen besondere Auflagen erfüllen. Die jeweiligen Auflagen müssen durch die Pflanzengesundheitskontrolle in bestimmten Abständen kontrolliert werden. Hierzu zählen z.B.
a) Betrieben, die mit Verpackungs- und Stauholz nach dem ISPM Nr. 15 behandeln und/oder international handeln wollen.
b) Betriebe, die "geregelten Waren" aus Drittländern importieren wollen.
c) Betriebe, die bestimmte Pflanzen innerhalb der EU handeln wollen und hierfür spezielle Pflanzenpässe benötigen
d) Unternehmen, die Ware exportieren
Weitere Registrierungsverpflichtungen können durch die EU vorgeschrieben werden.
.

Bild zeigt kranken Baum
Bild 14: Monitoring: Verdacht auf eingeschleppte Bockkäfer an einem Ahorn-Baum. Symptome: a) Bohrlöcher; b) abgestorbener Ast

Monitorings
Aufgrund der unzähligen Warentransporte besteht ständig ein gewisses Restrisiko, dass doch gefährliche Krankheiten und Schädlinge eingeschleppt werden. Auch können neben den bekannten Quarantäneschadorganismen neue, bislang ungekannte Schadorganismen aufauschen, die eine Gefahr für die Pflanzenwelt darstellen. Aus diesem Grund werden durch die Pflanzengesundheitskontrolle auch Sichtungen an Pflanzenbeständen, in Lagerhallen oder öffentlichen Grünanlagen durchgeführt. Diese Sichtungen werden Monitoring genannt. Werden bei diesen Kontrollen gefährliche Schadorganismen gefunden, so müssen bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung und Ausrottung getroffen werden. Hierzu können der Einsatz von Pestiziden aber auch die Vernichtung des befallenen Materials zählen. Oftmals werden dann auch Sperr- oder Pufferzonen rund um den Befallsherd eingerichtet, um die Weiterverbreitung unbedingt zu verhindern.ANOPLOPHORA (pdf, 1.2 MB)

Bild zeigt Leiterwagen zur Untersuchung im Baum
Bild 15: Mit Hilfe von Steigern können die Baumkronen untersucht oder verdächtige Äste entnommen werden.
Bild zeigt Hund Otto beim Monitoring
[Quelle: A. Freers, LMTVet HB (2022)]

Abb. 15-b Monitoring an Laubgehölzen mit Käferspürhund „Otto“: Sowohl die Laubbäume als auch das gesägte Holz werden auf einen Befall mit Anoplophora-Käfer abgesucht.

Bild zeigt  verdächtige Bohrlöcher
Bild 16: Verdächtige Bohrlöcher müssen näher untersucht werden (hier Eiche, Verdacht auf Anoplophora chinensis)

Antragstellung
Anträge zur Importabfertigung müssen mindestens einen Tag vor Warenankunft an der Grenzkontrollstelle des Eingangsortes über die von der EU verpflichtend eingeführte Internetanwendung TRACES NT gestellt werden (https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt).
TRACES NT: TRAde Control and Expert System – New Technology
Hierzu gehören auch Bestimmungsortkontrollen, Waren mit reduzierter Kontrollfrequenz und Verpackungsholzkontrollen.
Großsendungen oder Sendungen mit besonders streng geregelter Ware müssen eine Woche vor Abfertigung angemeldet sein.
Flugsendungen, die weniger als 24 Stunden vom Versende- zum Empfangsland transportiert werden, haben eine Anmeldefrist von 3 Stunden vor Warenankunft.
Die Anmeldung von Durchfuhrsendungen erfolgt ebenfalls über TRACES NT.

Anmeldungen für Exportsendungen, also für die Ausfuhruntersuchung und Erstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses wird in Deutschland zurzeit noch über die Internetanwendung PGZ-Online gestellt (https://www.pgz-online.de).
Fristen für Exportsendungen hängen von der Ware, dem Empfangsland und den jeweiligen vorgeschriebenen Anforderungen ab.
Für Exporte von Großsendungen oder Sendungen mit vielen verschiedenen Warenarten oder mit noch ausstehenden amtlichen Laboruntersuchungen können ebenfalls mehrere Tage Vorlauf notwendig sein. Bitte erfragen Sie die Fristen im Einzelfall bei Ihrem zuständigen Pflanzengesundheitsdienst.