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Erlaubnispflicht für Hundetrainer:innen

Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes am 04. Juli 2013 werden Hundetrainer:innen in die Pflicht genommen. Seit dem 1. August 2014 müssen Personen, die gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung durch den Tierhalter:innen anleiten, eine Erlaubnis besitzen. Diese Erlaubnis wird für Personen, die im Land Bremen wohnen, durch unsere Behörde ausgestellt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (erforderliche Sachkundebescheinigung sowie Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses) und ein entsprechender schriftlicher Antrag (Antrag zum Download) (dotx, 29.7 KB) vorliegen. Weitere Antworten auf Fragen entnehmen Hundetrainer/innen bitte den nebenstehenden FAQs.
Anerkannt werden die ausgestellten Sachkundebescheinigungen folgender bundesweit anerkannter Institutionen:
• Tierärztekammer Niedersachsen
• Tierärztekammer Schleswig-Holstein
• IHK Potsdam
• Tierärztekammer Rheinland-Pfalz
Bescheinigungen sonstiger Institutionen oder Organisationen werden nur anerkannt, wenn sie durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Tierschutz hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Qualifikation überprüft und benannt wurden.
Ansonsten können Hundetrainer:innen auch die Sachkunde in einem Fachgespräch bei unserer Behörde ablegen, wenn sie im Land Bremen tätig werden möchten.

Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.8 f TierSchG (pdf, 490.6 KB)

Hundetrainerinnen und Hundetrainer im Land Bremen

Alle bislang mit einer Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz ausgestatteten Hundetrainerinnen und Hundetrainer im Land Bremen können Sie der folgenden Tabelle entnehmen, die regelmäßig aktualisiert wird, da sich noch einige Trainer:innen im Zulassungsverfahren befinden.
Eine neue Liste ist in Bearbeitung.