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LMTVET des Landes Bremen –Pflanzenschutz-

Neuer Pflanzenschutz-Ratgeber für den Haus- und Kleingarten

Verfasst von den norddeutschen Pflanzenschutzdiensten
„Die Beschäftigung mit Erde und Pflanzen kann der Seele eine
ähnliche Entlastung und Ruhe geben wie die Meditation.“
(Hermann Hesse)
Das Gärtnern gilt zu Recht als Gesundheitsfördernd, denn Bewegung und frische Luft, stärken die Muskulatur und das Herz-Kreislauf-System.
Durch die Gartenarbeit werden wir geerdet, die Gedanken kommen zur Ruhe, Stress wird abgebaut, kurzum: Körper, Geist und Seele regenerieren.
Nachweislich werden Glückshormone ausgeschüttet – und das nicht nur bei einer erfreulich guten Ernte. Das Umsorgen der eigenen Scholle – und seie es auch nur ein kleiner Balkon-, das bloße Betrachten des Grüns und der Blumen, das unmittelbare Erleben der Jahreszeiten und das Teilhaben an der belebten Natur haben erwiesenermaßen positive Effekte auf unser Wohlbefinden.
Die Natur wirkt Wunder, möchte man meinen.
Doch können anstelle friedlicher Gedanken beim Anblick der umhegten Pflanzen graue Wolken aufziehen.
Da sind Krankheiten und Schädlinge, die unser Paradies stören!
Jeder Garten ist ein Lebensraum für viele Organismen. Jede Pflanze ist Lebensgrundlage für andere Geschöpfe, seien es Bakterien, Pilze oder Tiere. Ärgerlich nur, wenn es unsere Kulturpflanzen trifft, die von diesen Lebewesen parasitiert oder gefressen werden. Jedoch sind diese Schaderreger ebenso Teil der Natur und haben ihre Funktion im Gefüge. Um dennoch ernten und genießen zu können, bedarf es des Pflanzenschutzes.
Der Pflanzenschutz umfasst viel mehr als nur die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Für Gärtner:innen gilt es, die Pflanzen so zu kultivieren, das die möglichst widerstandsfähig sind und die Wahrscheinlichkeit eines Befalls gering ist. Dazu ist ein gehöriges Maß an Wissen notwendig, das kompakt in diesem Pflanzenschutz-Ratgeber aufbereitet wurde.
Dieser Pflanzenschutz-Ratgeber ist beim Pflanzenschutzdienst des LMTVET des Landes Bremen zu bekommen.

Die Broschüre, welche ab März lieferbar ist, entstand in Zusammenarbeit mit Fachkolleg:innen aus Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und enthält alles, was zum Thema Pflanzenschutz in Haus und Garten wichtig ist.
Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und empfehlenswerten Maßnahmen im integrierten Pflanzenschutz führen in das Thema ein. Im reich bebilderten Hauptteil der Broschüre werden dem Hobbygärtner:innen vielfältige abiotische Schadursachen, lästige Unkräuter, wichtige bakterielle, pilzliche und tierische Schaderreger an den verschiedensten Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten vorgestellt. Es wird das jeweils typische Schadbild beschrieben, die Biologie erläutert sowie Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung empfohlen.
Inhaltsübersicht
• Vorwort
• Rechtsgrundlagen
• Integrierter Pflanzenschutz
• Abiotische Schadursachen
• Unkräuter im Garten
• Wichtige Unkräuter im Garten
• Allgemein auftretende Schaderreger
• Wichtige Schadursachen bei Gemüse
• Wichtige Schadursachen bei Obst
• Wichtige Schadursachen bei Zierpflanzen
• Wichtige Schadursachen im Rasen
• Information

Einfach bestellen per E-Mail, Fax oder Post
Gegen eine Gebühr von 5,00 Euro (zuzüglich Porto) kann der Pflanzenschutz-Ratgeber beim Pflanzenschutzdienstbestellt werden.
Dazu bitte im Kontaktfeld die E-Mail-Adresse anklicken und im Feld "Ich habe folgendes Anliegen" die Bestellung aufgeben.

Stichwort: Ratgeber Haus- und Kleingarten,
bitte Anzahl der Exemplare angeben.

Alternativ kann das Bestellformular (pdf, 169.7 KB) zur Bestellung per Fax oder Post genutzt werden.

Kontakt:
LMTVET des Landes Bremen
Pflanzenschutzdienst
Lötzener Straße 3, 28207 Bremen
Telefax: 0421 361 16644
E-Mail: office@lmtvet.bremen.de

Der Pflanzenschutzdienst Bremen informiert

PFLANZENSCHUTZ-RATGEBER GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU

Auf 255 Seiten in handlichem DIN A5-Format sowie mit etwa 575 Bildern werden die wichtigsten Schadursachen im Garten- und Landschaftsbau beschrieben und Gegenmaßnahmen genannt.

Von der Planung über die Ausführung bis zur Pflege – von Krankheiten und Schädlingen an Rasen, Stauden, Zierpflanzen und Gehölzen bis zu Unkräutern gibt dieser Ratgeber wertvolle Hinweise für die Praxis. Rechtsgrundlagen und Integrierter Pflanzenschutz komplettieren das Werk.
Die Broschüre ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit von Beratenden der Pflanzenschutzdienste aus sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen)

Die Broschüre enthält alles, was zum Thema Pflanzenschutz im Gartenbau und Landschaftsbau wichtig ist:

  • Rechtsgrundlagen
  • Integrierter Pflanzenschutz
  • Hauptschaderreger
  • Schadensursachen an Laub- und Nadelgehölzen sowie Unkräuter und deren Bekämpfung

Die Broschüre kann beim LMTVet bestellt werden. Nutzen Sie bitte das Bestellformular (pdf, 668.9 KB).

Internetmarkt für Pflanzenschutzmittel wird zentral kontrolliert

Die Länder richten eine Zentralstelle „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ ein

Im Februar 2020 hat beim Bundesamt für Verbraucher:innenschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zentralstelle der Bundesländer „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ ihre Arbeit aufgenommen. Ihre Aufgabe ist es, den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Internet zentral zu kontrollieren und sicherer zu machen. Nicht registrierte oder nicht sachgerecht arbeitende Händler:innen und Produkte, die in Deutschland nicht zugelassen oder gar gefälscht sind, sollen so effektiver ermittelt werden können.

Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer sind in Deutschland für die Überwachung des Verkaufs von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Da die Produkte beim Onlinehandel ortsunabhängig angeboten werden, soll deren Kontrolle in Zukunft zentral erfolgen. Bislang haben die Länderbehörden den Internet- und den stationären Verkauf kontrolliert. Der Vollzug gegebenenfalls notwendiger Maßnahmen wird weiterhin bei den Behörden der Bundesländer verbleiben. Das zunächst zweijährige Projekt der Zentralstelle „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ wird durch die Länder finanziert, gesteuert und beaufsichtigt.
Grundsätzlich ist der Vertrieb von Pflanzenschutzprodukten in Internetshops erlaubt. Dafür gelten die gleichen Vorschriften wie für Händler:innen vor Ort: Sie dürfen nur Pflanzenschutzmittel vertreiben, die in Deutschland zugelassen sind. Händler:innen müssen registriert sein und den Sachkundenachweis Pflanzenschutz besitzen. Pflanzenschutzmittel für professionelle Anwender:innen dürfen nur verkauft werden, wenn Käufer:innen den Händler:innen seine Sachkunde nachweisen kann.
Die am BVL-Standort in Berlin angesiedelte Zentralstelle „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ wird im Internet recherchieren. Dazu gehören neben den Pflanzenschutzmitteln auch Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe. Die Mitarbeitenden werden die Angebote von Auktionshäusern, auf Handelsplattformen oder auf Internetseiten einzelner Händler:innen sichten. Mögliche Verstöße gegen die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts werden sie dokumentieren und die Kontaktdaten der Anbietenden identifizieren. Im Auftrag der Bundesländer kann die Zentralstelle auch Proben der im Internet angebotenen Ware beschaffen. Die Rechercheergebnisse werden anschließend an die zuständigen Behörden in den Bundesländern beziehungsweise an die Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet. Diese entscheiden über Maßnahmen vor Ort.
Die Zentralstelle nutzt bei ihrer Arbeit die Erkenntnisse und Erfahrungen der bereits im Bereich des gesundheitlichen Verbraucher:innenschutzes etablierten länderfinanzierten Zentralstelle „G@ZIELT“ (Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB* und Tabakerzeugnisse). Diese ist ebenfalls beim BVL angesiedelt. Zwischen den beiden Stellen ist ein kontinuierlicher fachlicher Austausch geplant. Darüber hinaus wird die Zentralstelle „Online-Überwachung Pflanzenschutz“ durch die Abteilung Pflanzenschutzmittel und die zentralen Dienste des BVL unterstützt.
* Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Hintergrund
Alle Händler:innen, die Pflanzenschutzmittel verkaufen möchten, müssen die Tätigkeit vorab beim Pflanzenschutzdienst anmelden. Hierzu ist eine Anzeige gemäß § 24 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz in dem Bundesland notwendig, in dem der Betrieb ansässig ist.
Eine Voraussetzung für den Verkauf dieser Produkte ist der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für Abgeber:innen. Eine verkaufende Person muss sachkundig sein und den Kaufenden fachkundig über Pflanzenschutzmittel informieren können. Zusätzlich müssen regelmäßig staatlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
Beim Verkauf müssen die Händler:innen den Kaufenden über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels informieren. Hierzu gehören insbesondere Verbote und Beschränkungen. Ein bloßer Hinweis auf die Gebrauchsanleitung ist dabei nicht ausreichend. Auch im Online- und Versandhandel besteht eine Beratungspflicht. Da in der Regel kein direktes Verkaufsgespräch stattfindet, müssen zu den angebotenen Pflanzenschutzmitteln die entsprechenden Informationen in schriftlicher Form bereitgestellt werden.
Des Weiteren müssen sich auch Online- und Versandhändler:innen die Sachkunde des Kaufenden nachweisen lassen, bevor sie Profi-Pflanzenschutzmittel veräußern. Wie sich das in der Praxis umsetzen lässt, ist in der Leitlinie beschrieben, die die für die Beratung und Kontrolle zuständigen Behörden in den Bundesländern herausgegeben haben (https://www.bvl.bund.de/psmhandel).
Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom BVL zugelassen sind. Im Zulassungsverfahren werden Mittel auf ihre Sicherheit für den Anwendenden, die Wirksamkeit gegenüber Schadorganismen, die Verträglichkeit für Kulturpflanzen und auf die Unbedenklichkeit hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das Grundwasser sowie den Verbraucher:innen untersucht. Über die auf dem Produkt aufgedruckte Zulassungsnummer kann auf der BVL-Homepage (https://www.bvl.bund.de/infopsm) überprüft werden, ob ein Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, der Abverkaufsfrist unterliegt oder nicht.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Friedhöfen

Dieses Merkblatt dient zur Information über die gesetzlichen Bestimmungen im Pflanzenschutz auf den Friedhöfen des Landes Bremen.
Merkblatt über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Friedhöfen des Landes Bremen (pdf, 63.1 KB)
Die Friedhöfe werden nach dem Pflanzenschutzgesetz als Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Pflanzenschutzgesetz), eingestuft. Zu diesen Flächen gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Da diese Flächen von der Allgemeinheit benutzt und genutzt werden, ist bei der Pflanzenschutzmittelanwendung in besonderer Weise auf die Sicherheit der Nutzenden zu achten. Daher ist es uns ein besonderes Anliegen, den Anwender:innen auf die gesetzlichen Regelungen hinzuweisen.

Pflanzenschutz

Blatt einer Rosskastanie mit Schäden verursacht durch die Miniermotte.
Schäden durch Schädlingsbefall

Wir beraten bei auftretenden Fällen von Pflanzenerkrankungen, die im öffentlichen Interesse stehen. Eine große Belastung in einer dichtbesiedelten Stadt stellt z.B. der Stress für Pflanzen, insbesondere für Straßenbäume, dar. Auch die hohe Dichte an Pflanzen und Gärten kann die Verbreitung von Erregern begünstigen. Haus- und Kleingartenbesitzer:innen haben meist andere Kenntnisse als ausgebildete Gärtner:innen und den Landwirten:innen. Der Freizeitaspekt ist nur in Haus- und Kleingärten vorhanden, anders gelagert ist es in den kommerziellen Anbaubetrieben. Daher verweisen wir Haus- und Kleingartenbesitzer:innen auf die Gartenfachberater:innen in den Kleingärten sowie an die Fachberatung in den Gärtnereien und Gartenfachgeschäften.

Netzwanzen an Rhododendron und Lavendelheide (Stephanitis takeyai)

Dieser Schädling ist in 2002 in Deutschland das erstmals in Bremer Rhododendronpark entdeckt worden
Verbreitung:
Ursprünglich kommt der Schädling aus Japan, der vermutlich mit Pflanzenimporten über Südengland und Italien nach Deutschland gelang.
1994 wurde sie in einem niederländischen Privatgarten zum ersten Mal in Europa entdeckt.
Schadbild an Rhododendron durch Netzwanzen. Foto: H. Puckhaber

Schadbild:
Blätter von Rhododendron und Lavendelheide (Pieris) weisen gelbe Sprenkelungen auf. Bei starkem Befall kann nahezu die gesamte Blattfläche betroffen sein. Insbesondere Lavendelheide leidet unter einem Befall sehr stark, sodass es häufig zum vollständigen Vergilben der Blätter kommt. Letztendlich trocknen diese ein und werden abgeworfen. An den Blattunterseiten sind glänzend pechschwarze Kottröpfchen der Wanzen zu finden.
Es kann zum Absterben der gesamten Pflanze führen.
Schaderreger:
Ein stärkerer Befall mit Netzwanzen (Stephanitis-Arten) ist vor allem bei warmem und trockenem Sommerwetter und an sonnigen Standorten zu erwarten. Netzwanzen haben einen flachen, etwa 3,5 bis 4 mm langen Körper und netzartige Flügel mit schwarzen Zeichnungen. An den Pflanzen findet man sie insbesondere an den Unterseiten der Blätter. Erste Larven erscheinen meist ab Mai. Die 3,5 mm große Netzwanze zeichnet sich durch zwei tiefschwarze Querbinden auf den ansonsten transparenten Deckflügeln aus.
Die Querbinden sind an den Flügelinnenseiten miteinander verschmolzen.
Auch die Halsblase ist schwarz, wodurch sich die Netzwanze von den zwei auf Rhododendron vorkommenden Gitterwanzenarten Stephanitis rhodendri und St. Oberti (in Nord- und Nordosteuropa heimisch) unterscheidet.

Lebensweise:
Die Eiablage findet im Herbst statt. Entlang der Mittelrippe werden die Eier ins Blattgewebe versenkt und anschließend mit einem Kottröpfchen versiegelt. Die Netzwanzen überwintern (ebenso die beiden anderen an Rhododendron vorkommenden Arten) als Ei. Ab Ende April, Anfang Mai beginnt der Larvenschlupf. Nach 3-4 Häutungen entwickeln sich die Larven zum erwachsenen Insekt.
Gegenmaßnahmen:
Es gibt keine natürlichen Gegenspielende oder Nützlinge zur Eindämmung des Befalls mit der Andromeda Netzwanze.
Zur Bekämpfung sollten die Pflanzen vor dem Schlupf der Larven stark zurückgeschnitten werden. Ist es dafür zu spät, so sind beim Auftreten der ersten Larven chemische Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich. Bei Befall können die Pflanzen mehrmals mit einem geeigneten Insektizid (am besten mit systemischer Wirkung) behandelt werden. Achten Sie bei der Ausbringung der Mittel darauf, dass auch die Blattunterseiten gut benetzt werden. Die aktuelle Zulassungssituation für den Profibereich wie für den Haus- und Kleingartenbereich findet sich unter: www.ps-zierpflanzenbau.de bzw. pflanzenschutz-hausgarten.de
Auskunft und Beratung bekommen Sie auch von Ihren zuständigen Pflanzenschutzdienst.

Hinweise für Landwirte:innen zur Eilverordnung zu Maisaussaat 2009
Das Bienensterben in Süddeutschland 2008 wurde durch das mangelhafte Beizung in Kombination mit der Ausbringungsart des Maissaatgutes verursacht. Die jetzt gültigen Bedingungen zur Maissatgut ist der Eilverordnung vom 13.02.2009 geregelt. Bitte laden Sie sich unser Informationsschreiben "Eilverordnung Maisaussaat 2009" runter DOC: Eilverordnung Maisaussaat 2009 [1969] (doc, 36 KB).

Einschleppung des Citrusbockkäfer
Es ist zu befürchten, dass der Citrusbockkäfer mit Pflanzenimporten aus Asien nach Deutschland eingeschleppt wurde. In seiner asiatischen Heimat ist der Käfer ein gefährlicher Schädling bei ca. 100 Laubholzarten - er schädigt die Bäume bis hin zum Absterben.

Details über den Käfer finden Sie auf dem Informationsblatt des Julius-Kühn-Instituts Information Citrusbockkäfer Julius-Kühn-Institut.pdf (pdf, 19.8 KB).

Der Käfer ist für hiesige Verhältnisse mit einer Länge von 21 bis 37 Millimetern sehr groß. Er ist schwarz gefärbt mit weißen Punkten. Auffallend sind die langen Fühler. Die Bohrlöcher des Käfers liegen meist in Bodenhöhe und haben mit 15 Millimetern einen sehr großen Durchmesser. Fotos sind unten in der Gallerie dargestellt.

Verhalten bei Verdacht:
Bitte stecken Sie verdächtige Käfer in einen fest verschließbaren Behälter (zum Beispiel Schraubdeckelglas). Verdächtige Pflanzen mit deratig großen Bohrlöchern oder mit Käfern sollten Sie in einem großen Müllbeutel dicht verschlossen halten und in der Restmülltonne entsorgen. Der Restmüll wird im Land Bremen verbrannt! Die offene Lagerung oder Kompostierung verdächtiger Pflanzen führt dagegen zur Verbreitung des Schädlings - dieses sollte unbedingt vermieden werden.
Bei der Bekämpfung sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Eine Ausbreitung des Schädlings wäre ein erheblicher Schaden für die Natur - die betroffenen Bäume sterben ab!
Melden Sie sich bei Verdacht bitte umgehend beim Pflanzenschutzdienst, in Bremen Telefon 0421 361- 21223, in Bremerhaven Telefon 0471 596 - 13475 und 13477.

Ausbreitung des "aufrechten Traubenkrautes" Ambrosia artemesiifolie

Das "aufrechte Traubenkraut" Ambrosia artemesiifolie kann bei Menschen über den Pollen (Blütenstaub) Allergien auslösen. Bisher wurden in Deutschland über 100 Pflanzen entdeckt und erfolgreich vernichtet. Besonders in der nähe von Vogelfutterhäuschen tritt diese Pflanze auf, vermutlich über verunreinigtes Vogelfutter mit Samen des aufrechten Traubenkrautes.

Verwechslungsgefahr
Die einheimische Pflanze, der gemeine Beifuß Artemesia vulgaris, unterscheidet sich durch seine dunkelgrüne Blattoberseite und einer behaarten weiß-filzigen Blattunterseite vom "aufrechten Traubenkraut" Ambrosia artemesiifolie. Das "aufrechte Traubenkraut" hat doppelt fiederteilige Blätter mit einer grünen Blattunterseite . Die Stiele sind im Gegensatz zum Beifuß violett gefärbt - Details siehe unten in der Bildergalerie.

Zur sicheren Bestimmung wenden Sie sich bitte an den Pflanzenschutzdienst

Dipl. Ing. agr. (FH) Friederike Pogoda

Kontrollen, Ein- und Ausfuhr, Verpackungsholz, Pflanzengesundheitszeugnisse

+49 421 361 8130
+49 421 361 16644
E-Mail

Helfen Sie mit, die Ausbreitung des "aufrechten Traubenkrautes" Ambrosia artemesiifolie zu vermeiden!

Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt Ambrosia Info (pdf, 130.8 KB) und auf der Internetseite der Biologischen Bundesanstalt Braunschweig www.julius-kuehn.de.

Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Der Gesetzgebende hat zum Schutz der Umwelt, insbesondere des Naturhaushaltes und des Grundwassers sowie des Anwendenden, strenge Auflagen für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln erlassen. Für die Kontrolle des Verkaufs und des Beratungsgesprächs ist der Pflanzenschutzdienst im Land Bremen zuständig:

Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Pflanzenschutzgesetz

Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr (abgeben) bringen möchte, muss dieses an dem Ort des Betriebssitzes und dem Ort der Tätigkeit vorab bei dem Pflanzenschutzdienst als zuständige Behörde anzeigen. Formular zur Anzeige über die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (docx, 54.9 KB). Die angezeigten Angaben werden vom Pflanzenschutzdienst geprüft um sicherzustellen, dass der Abgebende die vom Gesetzgebende verlangten Anforderungen erfüllt.

Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln sind folgende Punkte zu beachten:

  • Anzeigepflicht besteht auch für den Versandhandel (§ 24 Pflanzenschutzgesetz)
  • Einhaltung des Selbstbedienungsverbotes bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 23 Pflanzenschutzgesetz).
  • Der Verkauf und die Beratung darf nur durch sachkundige Personen erfolgen.
  • Nur die von der Zulassungsbehörde (Bundesamt für Verbraucher:innenschutz und Lebensmittelsicherheit) zugelassenen Pflanzenschutzmittel dürfen verkauft werden.

Informieren Sie sich über den Stand der Zulassung beim Pflanzenschutzdienst Bremen oder direkt bei der Zulassungsbehörde www.bvl.bund.de

Anzeigepflicht bei Beratung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken

Alle gewerblich Beratende und Anwendende müssen sich vor dem Beginn der genannten Tätigkeit beim Pflanzenschutzdienst gemäß § 10 Pflanzenschutzgesetz anzeigen. Auch in den Fällen, in denen der gewerblich Beratende oder Anwendende bereits bei einer anderen Behörde seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (z. B. nach der Gewerbeordnung) ersetzt diese Anzeige nicht die Anzeigepflicht nach § 10 Pflanzenschutzgesetz.
Der Charakter der Anzeigepflicht nach § 10 Pflanzenschutzgesetz über die gewerbliche Beratung im Pflanzenschutz zielt nicht ausschließlich auf den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ab. Die anzeigepflichtige Beratung beinhaltet unter anderem die Beratung Dritter über den Integrierten Pflanzenschutz, die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz, die Anwendungsberatung zur Verwendung verschiedener Pflanzenschutzmittel im Vergleich, sowie auch die Beratung über die Anwendungsbestimmungen von Pflanzenschutzmitteln. Die gewerbliche Beratung setzt nicht den finanziellen Ausgleich voraus. Es müssen sich auch diejenigen anzeigen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Beratungsring, Genossen:innenschaftliche Beratung oder andere Vermarktungsorganisationen) tätig sind.
Eine gewerbliche Pflanzenschutzmittelanwendung liegt dann vor, wenn über die gelegentliche Nachbarschaftshilfe hinaus Pflanzenschutzmittelanwendungen in ersichtlicher Regelmäßigkeit vorgenommen werden. Dabei ist es unerheblich, ob ein finanzieller Ausgleich vorgenommen wird oder nicht.
Anzeige über die Beratung und/oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (docx, 57 KB)

Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich

Seit Juli 2001 gibt es für diesen Anwendungsbereich speziell zugelassene Pflanzenschutzmittel und Packungsgrößen. In jedem Fall sind die Gebrauchsanweisungen genau zu beachten. Pflanzenbewuchs auf versiegelten Flächen wie Parkplätze und Auffahrten sowie an Gewässern dürfen keinesfalls behandelt werden. Der Pflanzenschutzdienst informiert über alternative Methoden und zugelassene Pflanzenschutzmittel. Informieren Sie sich vor der Anwendung, ob Ihr altes Pflanzenschutzmittel überhaupt noch zugelassen ist. Prüfen Sie, ob alternative Bekämpfungsverfahren oder standortgerechte Pflanzen und Pflanzenpflege den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ersetzen kann! Auch können teilweise nach sachgerechter Prüfung alternativ Nützlinge gegebenenfalls gegen unerwünschte Schädlinge eingesetzt werden. Bremen-spezifisch: In vielen Kleingartenvereinen verbieten die Gartenordnungen bereits den Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel, unabhängig von deren Zulassung. Die Entsorgung alter Pflanzenschutzmittel sollte unbedingt über die Sondermüll-Sammelstellen erfolgen!

Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz

Pflanzenschutzmitteln dürfen außerhalb von landwirtschaftlich-, forstwirtschaftlich- oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen nur mit einer Genehmigung durch den Pflanzenschutzdienst angewendet werden. Hierzu gehören sicherheitsrelevante Flächen wie z.B. Gleise, Zaunbereiche oder Zugangswege zu Tanklagern sowie auch Straßenbegleitgrün. Prinzipiell wird in jedem Einzelfall geprüft, in wieweit alternative und umweltfreundliche Bekämpfungsverfahren eingesetzt werden können. Den ausgefüllten Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (dotx, 50.5 KB)) können Sie uns unter der im Antrag aufgeführten Adresse zusenden. Die Genehmigungen sind kostenpflichtig und die Anwendungen dürfen nur von sachkundigem Personal durchgeführt werden. Die Einhaltung der Auflagen für die genehmigten Anwendungen werden kontrolliert und Anwendende müssen sich vor dem Beginn der genannten Tätigkeit beim Pflanzenschutzdienst gemäß § 10 Pflanzenschutzgesetz anzeigen. Auch in den Fällen, in denen der gewerblich Anwendende oder Beratende bereits bei einer anderen Behörde seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (z. B. nach der Gewerbeordnung) ersetzt diese Anzeige nicht die Anzeigepflicht nach § 10 Pflanzenschutzgesetz.
Der Charakter der Anzeigepflicht nach § 10 Pflanzenschutzgesetz über die gewerbliche Beratung im Pflanzenschutz zielt nicht ausschließlich auf den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ab. Die anzeigepflichtige Beratung beinhaltet unter anderem die Beratung Dritter über den Integrierten Pflanzenschutz, die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz, die Anwendungsberatung zur Verwendung verschiedener Pflanzenschutzmittel im Vergleich, sowie auch die Beratung über die Anwendungsbestimmungen von Pflanzenschutzmitteln. Die gewerbliche Beratung setzt nicht den finanziellen Ausgleich voraus. Es müssen sich auch diejenigen anzeigen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Beratungsring, Genossen:innenschaftliche Beratung oder andere Vermarktungsorganisationen) tätig sind.
Eine gewerbliche Pflanzenschutzmittelanwendung liegt dann vor, wenn über die gelegentliche Nachbarschaftshilfe hinaus Pflanzenschutzmittelanwendungen in ersichtlicher Regelmäßigkeit vorgenommen werden. Dabei ist es unerheblich, ob ein finanzieller Ausgleich vorgenommen wird oder nicht.

Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich

Seit Juli 2001 gibt es für diesen Anwendungsbereich speziell zugelassene Pflanzenschutzmittel und Packungsgrößen. In jedem Fall sind die Gebrauchsanweisungen genau zu beachten. Pflanzenbewuchs auf versiegelten Flächen wie Parkplätze und Auffahrten sowie an Gewässern dürfen keinesfalls behandelt werden. Der Pflanzenschutzdienst informiert über alternative Methoden und zugelassene Pflanzenschutzmittel. Informieren Sie sich vor der Anwendung, ob Ihr altes Pflanzenschutzmittel überhaupt noch zugelassen ist. Prüfen Sie, ob alternative Bekämpfungsverfahren oder standortgerechte Pflanzen und Pflanzenpflege den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ersetzen kann! Auch können teilweise nach sachgerechter Prüfung alternativ Nützlinge gegebenenfalls gegen unerwünschte Schädlinge eingesetzt werden. Bremen-spezifisch: In vielen Kleingartenvereinen verbieten die Gartenordnungen bereits den Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel, unabhängig von deren Zulassung. Die Entsorgung alter Pflanzenschutzmittel sollte unbedingt über die Sondermüll-Sammelstellen erfolgen!